Rechtsprechung

Die Gerichtsbarkeit wird relativ wenig verändert.

Die Verrändeungen sind in folgend Punkten:

1. Die Kontrollämter könen eingreifen und Urteile zur nächst höheren Instanz zur Überprüfung geben können.

2. Im Strafgesetzbuch wird festgelegt, daß die "Person" (natürlich oder juristisch), die eine andere natürliche Person wegen einer Straftat anzeigt, dies auch beweisen muß.
Die heutige Praxis, daß der Anzeigende gleichzeitig Zeuge ist und damit den Angezeigten in Beweisnot bringen kann, ist ersatzlos zu streichen. Die Staatsanwaltschaften und ihre Hilfstruppen kommen ihrer gesetzlichen Pflicht, auch Entlastendes zu erforschen immer weniger nach. Daher ist eine Änderung notwendig und sinnvoll.

3. Bei Straftaten, die mit Gewalt begangen wurden, gibt es keine Bewährung mehr. In jedem Fall ist der Täter in eine der an anderer Stelle erläuterten Stationen einzuweisen, selbst mit einem Mindetsmaß von 2 Wochen.

4. Auf der Ebene Gemeindebezirk wird es nur Schiedsgerichte geben, die allerdings mit mind. 1 Jurist/e/i/n bestzt sein müssen. Hier reicht ein Bacchelor oder Magister Abschluß.
Gerichte gibt es dann auf den Ebenen Gemeinde / Bezirk / Region / Staat